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Vereinssatzung
 

Satzung des Vereins

 

ALLERHAND e.V.

Dorfstraße 14, 18249 Qualitz

Telefon 038462 334247

Registriert am Amtsgericht Rostock, Vereinsregisternummer: VR 3202

Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Vorstand: Sabine Adolphi, Barbara Wetzel, Julia Marx, Friedrich Bielenstein

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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen "ALLERHAND e.V.“. Die Gründungssatzung wurde am 6.9.2014 erstellt.

1.2. Er hat seinen Sitz in Qualitz.

1.3. Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow einzutragen.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5. Der Verein tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.

 

2. Zweck und Ziele des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO 51 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

2.2. Der Verein fördert generationsübergreifend inklusive, selbstbestimmte Bildung im Bereich von Wissenschaft, Handwerk, Kunst und Kultur und Sport. Der Verein ALLERHAND e.V. dient somit der Förderung der Jugend- und Altenhilfe; der Förderung von Kunst und Kultur; der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.          

2.3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Aufbau intergenerativer gemeinwesenorientierter, regionaler und überregionaler Angebote verwirklicht. Es entsteht ein offenes Werkstatthaus. Grundlage des gemeinsamen Arbeitens und Denkens ist die Idee, dass jeder Mensch, egal welchen Alters oder welcher Herkunft, das Recht hat, schöpferisch tätig zu sein und sich frei zu bilden.

 

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

3.2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung 6 Wochen zum Quartalsende, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

3.4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Vereinsmitglied die Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

 

4. Mitgliedsbeiträge

4.1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Vereinsorgane

5.1. Mitgliederversammlung

5.2. Vorstand

 

6. Mitgliederversammlung

6.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

6.2. Hierzu wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.

6.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn es von 1/4 der Mitlieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.

6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.

6.5. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag auf der Tagesordnung kann abgestimmt werden, das wichtige Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

6.6. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

6.7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 2 von der Versammlung zu bestimmenden Personen zu unterzeichnen ist.

6.8. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern, sowie über die Abberufung von Vereinsmitgliedern.

 

7. Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.

7.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

7.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er soll dem Verein eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.             

7.5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.

 

8. Vermögen

8.1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

8.2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

8.3. Der Verein darf keine fremden Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

9. Auflösung des Vereins

9.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90% aller Mitglieder.

9.2. Kommt ein solcher Beschluss bei der einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90% der anwesenden Mitglieder.

9.3. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verwiesen wurde.

9.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Die Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

 

Qualitz, den 6.9.2014

 

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